am 20.04.2021, 16:00 - 17:00 Uhr, Online
Die Versorgung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern spielt für eine hochwertige und moderne Gesundheitsversorgung eine große Rolle. Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) sollen deshalb notwendige Investitionen gefördert werden.
Hierfür wurde der Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) errichtet. Dieser umfasst ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro. 3 Milliarden Euro (70%) werden hierbei durch den Bund bereitgestellt und bis zu 1,3 Milliarden Euro (30%) durch die Länder und/oder Krankenhausträger. Verwaltet wird der Krankenhauszukunftsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
Gefördert werden hierbei Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur der Krankenhäuser, sowie deren vor- und nachgelagerte Strukturen, u.a. Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement, Maßnahmen zur IT-Sicherheit sowie sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen.
Das Förderprogramm hat das Ziel eine modernere und bessere investive Ausstattung der Krankenhäuser und den vor- und nachgelagerten Netzwerkstrukturen voranzutreiben.
Die Projekte sollen das Digitalisierungsniveau anheben und technische Ausstattung an den aktuellen Stand der Technik bringen.
Für alle Krankenhäuser in Deutschland bietet sich dadurch die einmalige Chance, Digitalisierung und Vernetzung fördern zu lassen.
Insgesamt werden elf Fördertatbestände in der Förderrichtlinie nach Maßgabe der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung in §21 Abs. 2 KHSFV formuliert.
Schwerpunkt des KHZGs ist die Digitalisierung der Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation sowie die Verbesserung der Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin. Dadurch soll die Patientenversorgung nachhaltig verbessert werden.
Weitere Informationen finden Sie beim Gesundheitsministerium und hih unter kh-digitalisierung.de.
Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz sind auch einige Formalitäten und Fristen zu berücksichtigen. Wir haben hierfür die Expertise, um Sie durch diesen Prozess zu unterstützen.
Hierbei sind diverse Vorgaben zu berücksichtigen, um die MUSS- und KANN-Kriterien zu erfüllen.
Bei der Auswahl der Systeme, die Sie in Ihre Digitalisierungsprojekte einplanen möchten, ist neben der passenden Funktionalität auch auf Interoperabilität, Sicherheit und Datenschutz zu achten.
Im Folgenden haben wir Ihnen daher die konkreten Schritte für die Förderanträge und unsere Auswahl an Systemen zusammengestellt, mit denen wir für Sie ein "Rund-um-Sorglos-Paket" schnüren können.
Mit unserer Expertise und unserem Partnernetzwerk können wir die für Sie passenden Lösungen zusammenstellen und Ihre Digitalisierung zielgerichtet umsetzen.
Dabei können Sie sichergehen, dass wir ausschließlich Systeme einsetzen, die auch förderfähig sind, u.a. bzgl. Interoperabilität, Standards, Integrationsfähigkeit, Informationssicherheit und Datenschutz.
Für weitere Details zu unseren Möglichkeiten empfehlen wir Ihnen einen Blick auf unsere Produkte.
Nachdem das Krankenhaus geklärt hat, welche Fördertatbestände förderfähig sind, erfolgt eine Markterkundung. Viele verschiedene Anbieter bieten im Rahmen der Förderungen Ihre Produkte an. Es kann ratsam sein, sich mehrere Produkte anzuschauen und zu überlegen, welches Produkt in das Krankenhaus passt. Im nächsten Schritt sollte dann ein entsprechendes Orientierungsangebot des Technologieanbieters erfolgen.
Damit das möglichst reibungslos funktioniert und an die diversen Positionen gedacht wird, stellen wir Ihnen ein Angebotsformular bereit.
Die Ausgestaltung ist Ländersache. Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Informieren Sie sich vorab über die länderspezifischen Regelungen.
Folgende Abgabefristen sind uns bekannt:
Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land einen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsmeldung anmelden. Bei der Bedarfsmeldung geht es insbesondere um die Beschreibung Ihrer Vorhaben, die avisierte Fördersumme sowie die Zuordnung des Fördervorhabens zu einem Fördertatbestand. Das BAS stellt die entsprechenden Formulare bereit.
Die Formulare zur Bedarfsmeldung finden Sie in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesicherung.de.
Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesicherung.de. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 4 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben
Ein Anspruch auf Föderung besteht nicht.
Das Reifegradmodell und die damit verbundene Evaluationsforschung verfolgt zum einen das Ziel zu eruieren, inwieweit sich der digitale Reifegrad der geförderten Krankenhäuser im Zeitraum Juni 2021 bis Juni 2023 durch die (Teil-)Umsetzung der Fördervorhaben verbessert hat, aber auch, inwieweit nicht geförderte Kliniken das Krankenhauszukunftsgesetz als Anlass genommen haben, Maßnahmen umzusetzen, um ihren digitalen Reifegrad zu verbessern. Das Krankenhaus hat folglich zwei Jahre, um den digitalen Reifegrad zu verbessern.
Hier können Sie eine Evaluierung des Reifegrads der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung durchführen (Referenznummer der Bekanntmachung: 512-04810/001)
Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstellende Land aus (§ 23 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHSFV). Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vorzulegen.
Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen. Eine Mehrfachförderung liegt nicht vor, wenn es sich um getrennte Abschnitte eines Vorhabens handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung und Kostentrennung möglich ist.
Die Fördermittel decken Kosten für Maßnahmen im Bereich der informations- und kommunikationstechnischen Ausstattung, personelle Maßnahmen einschließlich Schulungen sowie für Umbaumaßnahmen.
In der Förderrichtlinie werden sogenannte "Fördertatbestände" mit "Muss"- und "Kann"-Kriterien vorgegeben.
Mit unserer langjährigen Expertise und etablierten Lösungen können Sie die Fördertatbestände 1, 2, 8 und 9 in die Umsetzung bringen.
Folgende Auflistung dient Ihnen zur Übersicht und zeigt, mit welchen Produkten, welche Fördertatbestände erfüllt werden.
Anpassung der technischen / informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses an den jeweils aktuellen Stand der Technik (§ 19 Abs. 1 Satz 1Nr 1KHSFV)
Unsere Produkte erfüllen 100% der MUSS-Kriterien des Fördertatbestandes 1:
Anpassung der technischen / informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses an den jeweils aktuellen Stand der Technik (§ 19 Abs. 1 Satz 1Nr 1KHSFV)
Unsere Produkte erfüllen 100% der MUSS-Kriterien des Fördertatbestandes 1:
Patientenportale (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV) - Digitales Aufnahmemanagement
Unsere Produkte erfüllen 100% der MUSS Kriterien desFördertatbestandes 2 - Digitales Aufnahmemanagement:
Unsere Produkte erfüllen folgende KANN-Kriterien:
Patientenportale (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV) - Digitales Behandlungsmanagement
Unsere Produkte erfüllen 20% der MUSS Kriterien des Fördertatbestandes 2 - Digitales Behandlungsmanagement:
Unsere Produkte erfüllen folgende KANN-Kriterien:
Wir unterstützen Sie gerne mit unserem Partnernetzwerk, um für Sie mit einer passenden Lösung eines oder mehrerer Partner auf 100% zu kommen.
Patientenportale (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV) - Digitales Entlass- und Überleitungsmanagement
Unsere Produkte erfüllen 33% der MUSS Kriterien desFördertatbestandes 2 - Digitales Entlassmanagement:
Wir unterstützen Sie gerne mit unserem Partnernetzwerk, um für Sie mit einer passenden Lösung eines oder mehrerer Partner auf 100% zu kommen.
Digitales Versorgungsnachweissystem für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV)
Unsere Produkte erfüllen 100% der MUSS-Kriterien des Fördertatbestandes 8:
Folgende KANN-Kriterien werden ebenfalls erfüllt:
Informationstechnische, kommunikationstechnische und robotikbasierte Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinische Netzwerke (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV)
Unsere Produkte erfüllen zu 100% den Fördertatbestand 9 durch:
Folgende KANN-Kriterien werden ebenfalls erfüllt:
Informationstechnische, kommunikationstechnische und robotikbasierte Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinische Netzwerke (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV)
Mymedax erfüllt für Fördertatbestand 9 folgendes MUSS-Kriterium: Mitarbeitern wird ermöglicht sich mit Patienten in der Häuslichkeit auszutauschen.
TrueConf erfüllt für Fördertatbestand 9 folgendes MUSS-Kriterium: Mitarbeitern wird es ermöglicht, sich über weite Distanzen hinweg fachlich inter- und intradisziplinär sowie inter- und intrasektoral auszutauschen. Mit TrueConf können wir für den Fördertatbestand 9 folgendes KANN-Kriterium abbilden. Ärzten wird es ermöglicht Live-Bewegtbilder von Operationen, Interventionen oder Prozeduren für Aus- und Weiterbildungen, im Rahmen von Fallkonferenzen oder Konsilien zu übertragen.
MEDITyme erfüllt für Fördertatbestand 9 folgende MUSS-Kriterien: Mitarbeitern wird es ermöglicht, sich mit Patienten in der Häuslichkeit oder anderen Einrichtungen auszutauschen.Zudem können sich Mitarbeiter über weite Distanzen hinweg fachlich inter- und intradisziplinär sowie inter- und intrasektoral austauschen.
Samedi erfüllt für den Fördertatbestand 9 folgende MUSS-Kriterien: Mitarbeitern wird es ermöglicht, sich mit Patienten in der Häuslichkeit oder anderen Einrichtungen auszutauschen. Für Telekonsilien relevante Informationen können elektronisch übermittelt bzw. digital bereitgestellt werden. Mitarbeitern wird es ermöglicht sich über weite Distanzen hinweg fachlich inter- und intradisziplinär sowie inter- und intrasektoral auszutauschen.
DoConnect erfüllt für Fördertatbestand 9 folgende MUSS-Kriterien: DoConnect ermöglicht durch eine elektronische Übermittlung aller für die Einholung und Erbringung von Telekonsilen relevanten Informationen und einen digitalen Austausch von Bildmaterialien über ein Teleradiologie-Modul (inkl. DICOM-Viewer). Der Arzt hat auf der Telekonsilplattform die Möglichkeit, über die strukturierte Beauftragung und Beantwortung von Telekonsilanfragen mittels fortgeschrittener elektronischer Unterschrift eine rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten. Bedarfsspezifische Abfragestrukturen können durch den integrierten Formulareditor individuell abgebildet werden. Die webbasierte Telekonsilplattform ist in Diagnose- und Funktionsräumen auf beliebiger Hardware, wie z.B. Tablet, PC und auch Smartphone anwendbar. Ebenso erfüllt DoConnect das MUSS-Kriterium zum fachlichen inter-oder intradisziplinären sowie inter- und intrasektoralen Austausch.
Wir unterstützen Sie gerne mit unserem Partnernetzwerk, um für Sie mit einer passenden Lösung eines oder mehrerer Partner auf 100% zu kommen.
Von der Idee bis zum Produkt entwickeln, installieren und betreuen wir telemedizinische Systeme für Ihre Einrichtung und Region.
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